führte Seite der Station, damit er sich drängenden Geschäften widmen könne, insbesondere im Zusammenhang mit einer zu verkaufenden Liegenschaft sowie mit der Wohnungssuche, da er in die eheliche Wohnung nicht mehr zurückkehren könne und wolle. 3.3 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine schwere psychische Störung im Sinne einer Schizophrenie besteht; ebenso bestehen offensichtlich kognitive Defizite, die noch weiter abzuklären sind. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.