Im Zusammenhang damit wurde durch die Polizei denn auch verfügt, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung vorerst bis zum 7. Juli 2023 nicht mehr betreten dürfe und seine Wohnungsschlüssel abgeben müsse (vgl. Art. 28b ZGB sowie § 18 des Polizeigesetzes des Kantons Zug [BGS 512.1, PolG]); die Ehefrau hat weiter dem Kantonsgericht Eheschutzmassnahmen beantragt.