3.1 Beim Beschwerdeführer liegt nach übereinstimmender Auffassung der Klinikärzte sowie des Gerichtsgutachters eine Schizophrenie vor. Diese Diagnose ist gemäss den Akten offenbar seit rund 20 Jahren bekannt, wobei bisher offenbar das familiäre Umfeld, und insbesondere die Ehefrau, stark stabilisierend gewirkt haben. Hierauf weist auch der Sachverständige hin. Weiter besteht Einigkeit unter den Ärzten darüber, dass beim Beschwerdeführer ein polymorbides Geschehen vorliegt. Sicher bestünden kognitive Defizite, die weiter abklärungsbedürftig seien, wobei geplant sei, die nötigen weiteren Abklärungen im stationären Rahmen vorzunehmen, in Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital G.___