von einer dort praktizierenden Fachärztin für (u.a.) Psychiatrie und Psychotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die Unterbringungsverfügung formgültig ist und die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377). Auf die im Übrigen den mi- Urteil F 2023 26 3 nimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) ist einzutreten und sie ist materiell zu prüfen.