{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-26_2023-07-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_26_5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_26", "Checksum": "c490406800121335164a016349f24e1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:03", "Checksum": "e0796be916b430605aacb62b961fdcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind hier äusserst ungünstig. Die langjährige Ehefrau will sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen und ist nicht mehr gewillt, diesen zuhause aufzunehmen, ebensowenig wie die gemeinsamen Kinder hierzu bereit sind. Wie\nder gerichtliche Gutachter nachvollziehbar darlegt, fällt damit das bisher stark stabilisierende familiäre Umfeld weg, was eine massive Labilisierung bedeutet. Davon gehen auch\ndie Klinikärzte aus, wobei sie weiter darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer letztlich wohl auch trotz polizeilichen oder gerichtlichen Verbots zur Ehefrau oder dem Sohn\nzurückkehren würde, wenn er nirgendwo unterkomme, einfach weil er nichts anderes kenne und keine anderen Alternativen habe, auch wenn er dies eigentlich nicht wolle. Gerichtsgutachter und Klinikvertreter gehen sodann übereinstimmend davon aus, dass der\nBeschwerdeführer aktuell nicht imstande wäre, eigenständig in einer Wohnung zu leben,\nselbst wenn es ihm gelingen sollte, eine solche anzumieten (wovon das Gericht indes keineswegs überzeugt ist). Vielmehr bedürfe er zumindest für den Anfang eines betreuten\nWohnens. Er brauche den schützenden Rahmen und die rigide Struktur, insbesondere\nauch um die zuverlässige Medikamenteneinnahme zu gewährleisten; diese sollte überwacht werden. Einer beruflichen Tätigkeit geht der Beschwerdeführer aktenkundig seit ei-\n\nUrteil F 2023 26\n11\n\nnigen Jahren nicht mehr nach. Es scheinen auch keine engeren Sozialkontakte, Freizeitbeschäftigungen etc. zu bestehen. Insgesamt besteht damit kein tragfähiges Beziehungsnetz, das mildere Mittel wie etwa eine ambulante Behandlung mitzutragen vermöchte.\n\n5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht besteht nach dem Gesagten kein Zweifel daran,\ndass der Beschwerdeführer aktuell behandlungs-, betreuungs- und abklärungsbedürftig\nist. Weder die Klinikärzte noch der gerichtliche Sachverständige sehen im gegenwärtigen\nZeitpunkt Alternativen zur stationären Behandlung, mit denen sich ebenfalls die drohenden\nGefahren vom Beschwerdeführer sowie seinem engeren Umfeld abwenden liessen. Solche vermag auch das Gericht nicht zu erkennen. Die Einweisung in die Klinik, die auch\nnach Einschätzung des Gerichtsgutachters als spezialisierte psychiatrische Klinik im Sinne\nvon Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu\nRecht erfolgt und die weitere Unterbringung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als ein notwendiges, mildest\nmögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom Beschwerdeführer. Infolgedessen ist sie als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5.4 Angesichts der notorisch nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer einer\nmedikamentösen Einstellung – hier allenfalls noch kompliziert durch eine erst abzuklärende hirnorganische Störung – sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten\nDauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. vorstehend E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Muss die\nUnterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig,\nd.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung\nder Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 26\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die fürsorgerische Unterbringung vom\n27. Juni 2023 bestätigt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee,\nan B.________ sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons K.________.\n\nZug, 6. Juli 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 26\n"}