{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-26_2023-07-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_26_5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_26", "Checksum": "c490406800121335164a016349f24e1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:03", "Checksum": "e0796be916b430605aacb62b961fdcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2023 26\n9\n\nNr. 2023/0882 der KESB) liegt hierin ein erhebliches Aggressionspotenzial. Dieses erkennt der Beschwerdeführer selber zumindest teilweise, wobei er glaubhaft beteuert, er\nwolle niemanden schädigen. Aktenkundig vermag er indes nicht immer die entsprechende\nZurückhaltung aufzubringen, und sind die Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder\nerheblich belastet. Gegenüber der Ehefrau und dem Sohn kam es offenbar am Einweisungstag – jedenfalls nach deren Darstellung, die der Beschwerdeführer indes bestreitet –\nzu Tätlichkeiten. Die Tochter, welche sich bislang offenbar teilweise um die finanziellen\nAngelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert hat, zeigte sich im Abklärungsverfahren der KESB ebenfalls belastet und nicht mehr bereit, die bisher wahrgenommenen\nadministrativen Aufgaben weiterzuführen.\n\n4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere\nBehandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr\nweiteren kognitiven Abbaus und sozialen Abstiegs, von Verwahrlosung und von Versäumnissen bei der Behandlung ebenfalls bestehender somatischer Erkrankungen (bei offenbar\nnoch nicht weiter abgeklärtem Verdacht auf eine hirnorganische Störung). Hinzu kommt\nein nicht zu unterschätzendes Fremdgefährdungspotenzial des mittlerweile zwar nicht\nmehr ganz jungen, aber doch augenscheinlich immer noch kräftigen Beschwerdeführers.\nDieser führte nicht zuletzt in der gerichtlichen Anhörung aus, wenn er wollte, könnte er die\nVorsitzende innert kürzester Zeit töten, da er kampfsporterfahren sei, auch wenn er dies\nsogleich wieder relativierte mit dem Verweis darauf, dass man im Kampfsport auch lerne,\ndass man nie angreifen dürfe. Wenngleich es sich hierbei um eine Selbstüberschätzung\nhandeln dürfte, kommt darin doch eine nur wenig unter der Oberfläche schwelende Aggressionsbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Demnach besteht im Beurteilungszeitpunkt\nzweifelsohne eine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund des aktuellen, ver-\nwirrt-aggressiven und teilweise wahnhaften Zustands, und infolgedessen ein klar ausgewiesener Bedarf an weiterer Betreuung, Abklärung und Behandlung.\n\n5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist\nnur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen im Beurteilungszeitpunkt\ndie nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise\ndurch eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind\ndie folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll,\n\nUrteil F 2023 26\n10\n\nbeurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer\nZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1 Vorliegend gehen die Ärzte übereinstimmend von einer aktuell höchstens minimalen Krankheits- und Behandlungseinsicht aus. Es ist auch unklar, inwiefern in der Vergangenheit eine regelmässige und adäquate medikamentöse Behandlung stattgefunden hat.\nAktenkundig hat sich darum in der Vergangenheit vor allem die Ehefrau bemüht; Genaues\nliess sich hierzu indes weder im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung noch der Anhörung ermitteln. Während letzterer kam der Beschwerdeführer von sich aus alleine auf\nseine vergangenen organischen Probleme (Hirntumor etc.) sowie auf eine fragliche Epilepsie zu sprechen (die ärztlicherseits offenbar nie bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen wurde), blendete hingegen die – immerhin seit rund 20 Jahren gesichert diagnostizierte – Schizophrenie völlig aus. Vielmehr erklärte er dem Gericht, es hätten auch gesunde\nPersonen in Stresssituationen Halluzinationen, wie er sie etwa zu Jahresbeginn gehabt\nhabe, als er das letzte Mal in der Klinik gewesen sei. Damals habe er zuhause gesehen,\nwie jemand in der Küche Gift in das Cola schütte, wobei er sich bewusst gewesen sei,\ndass dies nicht real sei. Dennoch habe er anschliessend sämtliche Flaschen etc. ausgegossen, falls sonst irgendwo Gift drin gewesen wäre, und habe alsdann selber den Krankenwagen gerufen, um sich in die Klinik zu begeben.\n\n"}