{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-26_2023-07-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_26_5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_26", "Checksum": "c490406800121335164a016349f24e1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:03", "Checksum": "e0796be916b430605aacb62b961fdcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nsich nehmen, sich selber vorstellen und auch die Abläufe nach eigenen Vorstellungen umgestalten wollte. Aktenkundig zeigte er ein ähnliches Verhalten im Rahmen eines begleiteten Ausgangs, während dem er bei seiner Bank vorstellig wurde. Der Sachverständige\nordnete dies als ausgeprägtes Dominanzverhalten ein. Es versteht sich von selbst, dass\ndieses Verhalten ausserhalb der Klinik sehr schnell zu neuerlichen Reibereien und Eskalationen führen wird, wie sie offenbar auch mit der Familie des Beschwerdeführers am Einweisungstag stattgefunden haben.\n\nVon Dritten würde der Beschwerdeführer mit seinem gegenwärtigen, sehr auffälligen Verhalten als offensichtlich psychisch kranker, verwirrter Mann wahrgenommen und stigmatisiert, wobei ausserhalb des schützenden Klinikrahmens nicht damit zu rechnen ist, dass er\ndeshalb auf Wohlwollen und Verständnis seiner Mitmenschen stösst. Dies gilt umso mehr,\nals er in diesem Zustand zu Aggressionsausbrüchen neigt, die etwa die Form von Tätlichkeiten, Verbalinjurien etc. annehmen können. Insofern ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne im Falle einer baldigen Entlassung zu bejahen dahingehend, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde seinen sozialen Ruf zerstören; ebenfalls ist davon auszugehen, dass er durch sein weitgehend unkontrolliertes Verhalten auch die Beziehung zu seiner Familie, insbesondere seinen Kindern, nachhaltig zerstört. Ebenfalls besteht das Risiko, dass der Beschwerdeführer sich auch körperlich in erhebliche Gefahr\nbringt, falls er bei der falschen Person aneckt. Dass dies geschieht, scheint eine Frage der\nZeit zu sein, nicht zuletzt, da ein Hang zum Rotlichtmilieu dokumentiert ist, wo der Beschwerdeführer mit einem eher rauen Umgang und wenig Verständnis zu rechnen hätte.\nSchliesslich besteht auch das Risiko einer fortschreitenden Verwahrlosung, zumal der Beschwerdeführer in die eheliche Wohnung nicht zurückkehren kann, ihn seine Kinder nach\neigenem Bekunden nicht bei sich aufnehmen wollen und gemäss ärztlicher Einschätzung\n– sowie auch nach dem persönlich gewonnenen Eindruck des Gerichts – auch nicht davon\nauszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aktuell über längere Zeit fähig sein wird, etwa\nin einem Hotel unterzukommen und zu wohnen, eine geregelte, adäquate Ernährung sicherzustellen oder sich um seine medizinischen Belange zu kümmern.\n\nDiese Einschätzung findet ihre Stütze nicht zuletzt in den Geschehnissen am Tag vor der\nKlinikeinweisung, welche der Beschwerdeführer in der gerichtlichen Anhörung detailliert\nschilderte. Am 26. Juni 2023 war er nach einem Konflikt mit der Ehefrau bezüglich der\nEinnahme von Aripiprazol (das er dann im Endergebnis eingenommen habe, trotz Überzeugung, dass dies bei ihm gemäss Packungsbeilage innert Stundenfrist zum Tod führen\nwürde; allerdings sei er – so seine weitere Aussage – so schnell auch nicht totzukriegen)\n\nUrteil F 2023 26\n8\n\nzunächst nach H.________ gereist mit Fr. 25.– in der Tasche. Dort wollte er ohne Ausweisdokument und auf Rechnung im Hotel I.________ ein Zimmer beziehen, was durch\ndas Hotel verweigert wurde. Alsdann entspann sich ein Konflikt mit einer obdachlosen\nFrau. Schliesslich habe er in H.________ den letzten Zug zurück nach J.________ bzw.\nK.________ verpasst, weshalb er dann einen Zug nach L.________ bestiegen habe. Dort\nsei er umhergeirrt, habe Zigaretten und Energy Drinks konsumiert und schliesslich knapp\neine Stunde auf einer Bank in einem Wartehäuschen am Bahnhof schlafen können. Am\nMorgen sei er zurück nach H.________ gereist, wo er mit verschiedenen Polizisten habe\nKontakt aufnehmen wollen, was diese aber abgelehnt hätten. So habe er dann ohne Polizeibegleitung ungefähr um sieben Uhr Morgens die Rückkehr in die eheliche Wohnung\ngewagt. Er sei übernächtigt und aggressiv gewesen und habe in der Wohnung seine Frau\nzur Rede gestellt, indem er sie gefragt habe, \"was da laufe\" (wohl im Zusammenhang mit\nder Medikamenteneinnahme sowie einer von der Frau im Januar 2023 an die KESB erstatteten Gefährdungsmeldung). Diese habe ihm entgegnet, sie meine es gut mit den Tabletten. In der Folge sei der erwachsene Sohn in der Wohnlichkeit erschienen und habe\nihn viermalig geschlagen. Selber habe er nichts getan, er sei aber schon sehr aggressiv\ngewesen. Er könne sich vorstellen, dass der Sohn ihn nur geschlagen habe, weil er dies\nerkannt und befürchtet habe, dass er seiner Mutter, der Ehefrau des Beschwerdeführers,\nweh tun würde. Er habe schliesslich die Polizei gerufen, welche ihn nach C.________ zur\nPsychiaterin Dr. med. B.________ gebracht habe, bei der er am Nachmittag ohnehin einen Termin gehabt hätte (Anm.: zur Begutachtung der Urteilsfähigkeit bezüglich eines Liegenschaftsverkaufs).\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).\n\nWie in der Anhörung durch das Gericht klar ersichtlich wurde, verfügt der Beschwerdeführer aktuell über eine herabgesetzte Frustrationstoleranz. In Kombination mit seiner Grunderkrankung sowie der aktuell zweifelsohne sehr stressigen und frustrierenden Lebenssituation (mit laufendem Scheidungsverfahren und länger dauerndem Abklärungsverfahren\nder KESB, das nun mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für den Liegenschaftsverkauf am 5. Juli 2023 seinen Abschluss gefunden hat, vgl. Entscheid\n\n"}