{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-26_2023-07-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_26_5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_26", "Checksum": "c490406800121335164a016349f24e1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:03", "Checksum": "e0796be916b430605aacb62b961fdcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.1 Beim Beschwerdeführer liegt nach übereinstimmender Auffassung der Klinikärzte\nsowie des Gerichtsgutachters eine Schizophrenie vor. Diese Diagnose ist gemäss den Akten offenbar seit rund 20 Jahren bekannt, wobei bisher offenbar das familiäre Umfeld, und\ninsbesondere die Ehefrau, stark stabilisierend gewirkt haben. Hierauf weist auch der\nSachverständige hin. Weiter besteht Einigkeit unter den Ärzten darüber, dass beim Beschwerdeführer ein polymorbides Geschehen vorliegt. Sicher bestünden kognitive Defizite,\ndie weiter abklärungsbedürftig seien, wobei geplant sei, die nötigen weiteren Abklärungen\nim stationären Rahmen vorzunehmen, in Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital\nG.________. Die Klinikvertreter weisen insbesondere darauf hin, dass in der Vergangenheit ein Hirntumor bestanden habe, dessen Dignität (Klassifizierung) unklar geblieben sei.\nAllenfalls liege (auch) ein organisches Problem vor. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer\nseit dem letzten Klinikaufenthalt vor einigen Monaten kognitiv sehr stark abgebaut und\npräsentiere sich nun viel weniger adäquat im Auftreten. Auch auf die Medikation spreche\ner aktuell nicht mehr so gut an wie zuvor. Der gerichtliche Gutachter hebt zudem Schwierigkeiten in der Impulskontrolle hervor. Die Klinikeinweisung erfolgte am Morgen des\n27. Juni 2023, nachdem der Beschwerdeführer eine Nacht unterwegs gewesen war und in\ndie eheliche Wohnung zurückkehrte, wo es zum Konflikt mit der Ehefrau sowie dem gemeinsamen (erwachsenen) Sohn kam. Im Zusammenhang damit wurde durch die Polizei\ndenn auch verfügt, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung vorerst bis zum\n7. Juli 2023 nicht mehr betreten dürfe und seine Wohnungsschlüssel abgeben müsse (vgl.\nArt. 28b ZGB sowie § 18 des Polizeigesetzes des Kantons Zug [BGS 512.1, PolG]); die\nEhefrau hat weiter dem Kantonsgericht Eheschutzmassnahmen beantragt.\n\n3.2 Selber erklärte der Beschwerdeführer zwar gegenüber dem gerichtlichen Gutachter noch, an einer Schizophrenie zu leiden; gemäss dem Gutachter handle es sich aber\nnicht um eine verinnerlichte Erkenntnis. In der gerichtlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer seine aktuelle kognitive Beeinträchtigung auf eine Mischung aus Übermüdung und Stress (verursacht durch das laufende Scheidungsverfahren sowie ein Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Errichtung einer Beistandschaft)\nzurück. Ausserdem gab er an, an einer Epilepsie zu leiden. Deshalb wolle er das Präparat\nAripiprazol (ein Neuroleptikum zur Behandlung der Schizophrenie) nicht einnehmen, das\nihm die Ehefrau jeweils verabreiche, sei dieses doch für ihn tödlich (Anm.: solches konnten die anwesenden Ärzte in der Anhörung nicht bestätigen; auch eine Konsultation des\nCompendium förderte lediglich eine relative Kontraindikation bei Krampfanfällen zutage).\nAktuell benötige er keine Behandlung, sondern vielmehr einen Wechsel auf die offen ge-\n\nUrteil F 2023 26\n6\n\nführte Seite der Station, damit er sich drängenden Geschäften widmen könne, insbesondere im Zusammenhang mit einer zu verkaufenden Liegenschaft sowie mit der Wohnungssuche, da er in die eheliche Wohnung nicht mehr zurückkehren könne und wolle.\n\n3.3 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine schwere psychische\nStörung im Sinne einer Schizophrenie besteht; ebenso bestehen offensichtlich kognitive\nDefizite, die noch weiter abzuklären sind. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist\ndie erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit\neine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht,\nalso ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials in diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung\nin einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr\nentspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).\n\n4.1.1 Hinweise auf Suizidalität sind weder aktenkundig noch konnten sie in der Anhörung vom 6. Juli 2023 erhoben werden. Weiterungen dazu erübrigen sich.\n\n4.1.2 Akut und konkret absehbar ist hingegen nach übereinstimmender ärztlicher Auffassung, dass der Beschwerdeführer im aktuellen, offensichtlich krankhaften, Zustand sehr\nrasch anecken würde. Wie auch in der gerichtlichen Anhörung rasch klar wurde, decken\nsich die Wahrnehmungen des Beschwerdeführers aktuell nicht immer mit der Realität,\nsondern neigt er vielmehr zur paranoiden Verarbeitung realer Geschehnisse. Der gerichtliche Gutachter ordnete insbesondere die gegenwärtig im Raum stehenden Vorwürfe gegenüber der Ehefrau und dem Sohn als paranoide Verarbeitung der Scheidung ein. In der\ngerichtlichen Anhörung selber demonstrierte der Beschwerdeführer ein distanzloses und\nnicht situationsadäquates Verhalten, indem er sofort die Gestaltung des Verfahrens an\n\nUrteil F 2023 26\n7\n\n"}