{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-26_2023-07-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_26_5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_26", "Checksum": "c490406800121335164a016349f24e1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:03", "Checksum": "e0796be916b430605aacb62b961fdcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre\nDauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.).\nKonkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des\nGrundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die\nUnterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden\nInteressen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall\nauszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV;\nvgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als\ninnerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung\n\nUrteil F 2023 26\n4\n\nzukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu\nentfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5\nsowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).\n\n2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung\nbenötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund\nder konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von\nDritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung\nunterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht\nzu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist\n(vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\nDabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss\nerforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Im Auge zu behalten\nist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen,\nihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben\nnach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426–439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Erkrankung im Sinne von\nArt. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\nUrteil F 2023 26\n5\n\n"}