{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-26_2023-07-06.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_26_5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef4ba9e9b61d548b6f5408e4f7725415f381ee78119377ccdb91628ef7b8a70027f704bfd8646dc2c48bd6e4651f4a501&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_26", "Checksum": "c490406800121335164a016349f24e1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:03", "Checksum": "e0796be916b430605aacb62b961fdcfb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 06.07.2023 F 2023 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 6. Juli 2023\n\nin Sachen\n\nA.________,\nzzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nB.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Nervenkrankheiten (Neurologie),\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 26\n2\n\nA. Der 1964 geborene A.________ wurde am 27. Juni 2023 durch B.________, in\nC.________, mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zugersee (fortan: Klinik) untergebracht. Die einweisende Fachärztin stellte einen angetriebenen, floride psychotischen Zustand fest. Der Patient sei bedrohlich, zerfahren und inkohärent. Er glaube, seine Familie wolle ihn im Zusammenhang mit dem anstehenden\nVerkauf einer Eigentumswohnung töten.\n\nB. Gegen die Unterbringung führte A.________ mit Schreiben datiert vom 27. Juni\n2023 (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 30. Juni 2023) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses zog die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei.\n\nC. Am 6. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer\ndes Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik angehört. An der Verhandlung\nnahmen seitens der Klinik die fallführende Assistenzärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie), sowie Oberarzt Dr. med. E.________, Facharzt für\nPsychiatrie und Psychotherapie, teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med.\nF.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten\nim Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend\nzur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet und kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in\nC.________ von einer dort praktizierenden Fachärztin für (u.a.) Psychiatrie und Psychotherapie mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die Unterbringungsverfügung formgültig ist und die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377). Auf die im Übrigen den mi-\n\nUrteil F 2023 26\n3\n\nnimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 1 ZGB) ist einzutreten und sie ist materiell zu prüfen.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für\neine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird\nentlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Die\nEntlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).\nDie ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein\nvollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429\nAbs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen\neine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}