§ 51 Abs. 3 EG ZGB). Ebenso ist klar, dass während der Dauer der Unterbringung grundsätzlich versucht werden sollte, die Strukturen sukzessive zu öffnen, was die Klinik denn auch aktenkundig immer wieder versucht; auch der Beschwerdeführer selber gab in seiner Anhörung zu Protokoll, mit dem Ausgang habe es während der vorherigen Klinikaufenthalte bisher immer geklappt. 6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil F 2023 25 16