Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Zeitdauer, bis für den Beschwerdeführer die ambulante Nachbetreuung aufgegleist und eine betreute Wohnsituation gefunden ist, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer auch vor Ablauf dieser Maximalfrist entlassen kann und soll, falls das nötige Auffangnetz aus ambulanter Nachbehandlung und betreuter Wohnform vorher trägt (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3