lich wenigen Wochen zu einer stabilen Behandlungsbereitschaft finden kann, die auch den Klinikaufenthalt überdauert (insbesondere, falls er sich zu einer Depot-Medikation entschliessen kann), und er dann auf längere Frist wieder ein weitgehend normales Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann, mit einem Arbeitsplatz (wohl auf dem zweiten Arbeitsmarkt) und auch mit sozialen Kontakten. Entsprechend erscheint dem Gericht aktuell eine Fortsetzung des stationären Settings im Beurteilungszeitpunkt (noch) alternativlos. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom Beschwerde-