5.4 Demnach rechtfertigt es sich, mittels Aufrechterhaltung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung den Rahmen dafür zu schaffen, dass der Beschwerdeführer dieses Mal so lange in der Klinik bleibt, bis seine ambulante Nachbetreuung sowie eine betreute Wohnsituation nicht nur angedacht sind, sondern er darin bereits eingebunden werden kann, um ihm so den Übergang zu erleichtern. Das gilt umso mehr, als gemäss den Ärzten die begründete Aussicht besteht, dass er mit einer weiteren Behandlung von voraussicht- Urteil F 2023 25 15