Weshalb dies nun der Fall sein sollte, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der gerichtlichen Anhörung etwa wieder Bedingungen mit seiner Medikamenteneinnahme verbinden wollte, wird aber für das Gericht letztlich nicht hinreichend fassbar. Die Gefahr des kognitiven Abbaus und der damit verbundenen Verschlechterung seines Zustands im Falle eines erneuten Behandlungsabbruchs fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Beschwerdeführer noch jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass er sich unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden muss, zumal er selber klar zum Ausdruck bringt, dass er unter seiner Vereinsamung sowie dem