Mit dem Sachverständigen ist zwar tatsächlich zu hoffen, dass beim Beschwerdeführer nach nunmehr elf stationären Klinikaufenthalten eine Behandlungseinsicht gereift ist, die er auch über die Entlassung hinaus und ohne die enge Begleitung im Klinikumfeld aufrechterhalten kann. Weshalb dies nun der Fall sein sollte, obwohl der Beschwerdeführer bereits in der gerichtlichen Anhörung etwa wieder Bedingungen mit seiner Medikamenteneinnahme verbinden wollte, wird aber für das Gericht letztlich nicht hinreichend fassbar.