Dabei geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer entweder freiwillig in der Klinik bleibt (was zwar durchaus realistisch erscheint, worauf aber das Gericht nicht abstellen darf, vgl. oben E. 4.1.2.3 i.f.), oder er sich dann schon durchschlagen werde etwa in Hotels oder Notschlafstellen (wovon indes das Gericht mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten im Kanton nicht überzeugt ist). Mit dem Sachverständigen ist zwar tatsächlich zu hoffen, dass beim Beschwerdeführer nach nunmehr elf stationären Klinikaufenthalten eine Behandlungseinsicht gereift ist, die er auch über die Entlassung hinaus und ohne die enge Begleitung im Klinikumfeld aufrechterhalten kann.