5.3 Nach Auffassung des gerichtlichen Gutachters ist zwar der weitere stationäre Aufenthalt lediglich noch sehr wünschenswert, nicht aber nötig. Dabei geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer entweder freiwillig in der Klinik bleibt (was zwar durchaus realistisch erscheint, worauf aber das Gericht nicht abstellen darf, vgl. oben E. 4.1.2.3 i.f.), oder er sich dann schon durchschlagen werde etwa in Hotels oder Notschlafstellen (wovon indes das Gericht mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten im Kanton nicht überzeugt ist).