nehmen, wenn die KESB bzw. sein Beistand eine neue Wohnung für ihn fänden; den Cannabiskonsum gebe er auf, wenn der Kanton Zug verspreche, seine realen Probleme zu lösen. Beides erscheint indes als Vorabbedingung unrealistisch, sondern eher dürfte es umgekehrt sein, nämlich dass zuerst die Medikamenteneinnahme gesichert und der Cannabiskonsum zumindest reduziert werden muss, bevor der Beschwerdeführer in eine neue Wohnmöglichkeit übertreten und die Behörden allfällig tatsächlich bestehende reale Probleme als separat vom Wahn des Beschwerdeführers identifizieren können.