Dies ist auch vor dem oben dargelegten grundrechtlichen Hintergrund zu verstehen, dass letztlich eine Verantwortung besteht, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine kurzfristigen Impulse (hier wohl: nach Konsum von Cannabis) selbstbestimmt ausleben kann, sondern er vielmehr befähigt wird, mittel- bis langfristig sein Leben wieder selbstbestimmt zu gestalten (E. 2.2 hiervor). Eine erneute Einweisung ist hier auch mit Blick darauf akut absehbar, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Anhörung durch das Gericht wieder Bedingungen verhandeln wollte für die weitere Medikamenteneinnahme sowie die Sistierung des Cannabiskonsums: So sei er bereit, seine Medikamente zu