nannte "Drehtürpsychiatrie" zu vermeiden, bei der eine Entlassung erfolgt, sobald die akute Krise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung und die Organisation einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl 2006 7063). Dies ist auch vor dem oben dargelegten grundrechtlichen Hintergrund zu verstehen, dass letztlich eine Verantwortung besteht, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine kurzfristigen Impulse (hier wohl: nach Konsum von Cannabis) selbstbestimmt ausleben kann, sondern er vielmehr befähigt wird, mittel- bis langfristig sein Leben wieder selbstbestimmt zu gestalten (E. 2.2 hiervor).