habe keine psychische Störung) und dem Zeitpunkt der Anhörung am 28. Juni 2023. Die aktuelle Krankheits- und Behandlungseinsicht ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer eine orale Medikation bereits freiwillig einnimmt und auch nach einem kurzen Ausflug nach K.________ am Montag noch in der darauffolgenden Nacht wieder in die Klinik zurückkehrte. Wie bereits ausgeführt, ist diese Behandlungsbereitschaft aber insofern mit Vorsicht zu geniessen, als sie offenbar nach dem Klinikaustritt bereits mehrmals genauso schnell wieder verschwunden ist, wie sie – auch dieses Mal – in der Klinik aufgebaut werden konnte (vgl. oben E. 4.1.2.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aber eine soge-