Demnach besteht im Beurteilungszeitpunkt weiterhin ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung (womit auch der Beschwerdeführer selber übereinstimmt); auch sollten vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sowie eine betreute Wohnsituation sichergestellt werden, um den Beschwerdeführer auf seinem Weg zurück in ein selbstbestimmtes Leben zu stützen (vgl. oben E. 2.3). Die begonnene Behandlung verspricht – auch wenn die exakte diagnostische Einordnung offenbar noch nicht gesichert ist – gemäss den Fachärzten