4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer Gefahr der erneuten psychotisch-wahnhaften Dekompensation, entsprechenden sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer weiteren Verschlechterung des Zustandes. Diese Risiken werden verstärkt durch den zu erwartenden weiteren Cannabiskonsum des Beschwerdeführers. Demnach besteht im Beurteilungszeitpunkt weiterhin ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung (womit auch der Beschwerdeführer selber übereinstimmt);