Dabei ist es gemäss Schreiben der Nachbarn an die Vermieterschaft auch mehrfach zu verbalen Drohungen gekommen. Weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer im Sinne physisch bedrohlichen Verhaltens oder von Angriffen auf andere Personen, womit er diesen Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54), Urteil F 2023 25 12 bestehen nicht. Von einer solchen Gefahr gehen weder die behandelnde Ärztin noch der Gerichtsgutachter aus.