enthalt noch lediglich 9 mg desselben Medikaments ausreichend waren. Auch mit Blick auf diese zusätzliche, akut drohende und bereits teilweise realisierte Gefahr einer Verschlechterung von Zustand und Behandelbarkeit, liegt aktuell ein klarer Fürsorgebedarf vor und besteht eine Verantwortung, den Beschwerdeführer im aktuellen Rahmen nicht sich erneut selber zu überlassen, sondern ihn in der Obhut der Klinik zu belassen (wo er sich nota bene insoweit auch nach eigenem Bekunden sowie aktenkundig wohl fühlt), bis für ihn im ambulanten Rahmen ein stützendes Setting bereitsteht, in das er nahtlos übertreten kann