Eine eigentliche Notschlafstelle existiert nota bene im Kanton Zug nicht, und es erscheint mehr als zweifelhaft, ob er in wahnhaftem Zustand in eines der bestehenden Notschlafzimmer eintreten könnte (i.d.R. als Wohngemeinschaften organisiert). Mithin besteht nach Würdigung des Gerichts ein dringender Fürsorgebedarf jedenfalls dahingehend, dass man den Beschwerdeführer nicht entlässt, ohne sicherzustellen, dass die Entlassung nahtlos in eine Struktur erfolgt, die ihm dabei unter die Arme greift, seine aktuell gute Behandlungsbereitschaft und seinen Willen, seinem Leben wieder mehr Struktur und Inhalt zu geben (insbesondere durch Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, was er