Hernach stünde er ohne Obdach da, ohne soziales Umfeld, zusätzlich somatisch beeinträchtigt durch eine Einschränkung der Sehleistung auf bloss noch 30 %, und mit lediglich limitierten finanziellen Mitteln, die sicher nicht ausreichen, damit er sich etwa für längere Zeit in einem Hotel einquartieren kann (Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung). Eine eigentliche Notschlafstelle existiert nota bene im Kanton Zug nicht, und es erscheint mehr als zweifelhaft, ob er in wahnhaftem Zustand in eines der bestehenden Notschlafzimmer eintreten könnte (i.d.R. als Wohngemeinschaften organisiert).