So oder anders wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in eine Einrichtung für betreutes Wohnen übertreten können, sondern wird i.d.R. zuerst ein Probewohnen absolvieren müssen. Hieran ist denn auch die im Rahmen des letzten Klinikaufenthalts zusammen mit dem Sozialdienst der Klinik aufgegleiste Lösung (begleitetes Wohnen in der J.________) gescheitert: Nach Klinikaustritt kippte offenbar die Stimmung des Patienten abrupt, wonach dieser nicht mehr in der Lage war, den Kontakt zur J.________ aufrecht zu erhalten und das Probewohnen wahrzunehmen.