che nach Wohnmöglichkeit und Beschäftigung unterstützt. Ob die Schwelle für die Errichtung einer Beistandschaft beim Beschwerdeführer bereits erreicht ist oder nicht, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten indes nicht sicher beurteilen und hängt wohl nicht zuletzt auch vom weiteren Behandlungsverlauf ab, zumal der Beschwerdeführer offenbar bei guter medikamentöser Einstellung und Cannabisabstinenz durchaus zur Selbstsorge sowie zur selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten imstande ist. So oder anders wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in eine Einrichtung für betreutes Wohnen übertreten können, sondern wird i.d.R. zuerst ein Probewohnen absolvieren müssen.