Für die gerichtliche Beurteilung, ob die bestehende ärztliche fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist oder nicht, ist mit Blick darauf ausschlaggebend, ob sich der Beschwerdeführer selber gefährdet und der Fürsorge bedarf, wenn man ihn aus der Klinik entlässt. Eine allfällig bekundete Bereitschaft zum freiwilligen Verbleib kann deshalb nicht ausschlaggebend sein, ist aber immerhin insofern zu berücksichtigen, als der grundsätzlich vorhandene Wille zum weiteren Aufenthalt in der Klinik die angeordnete Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.2) als weniger schwerwiegend erscheinen lässt (gleich, wie auf der anderen Seite die Notwen-