Vielmehr würde ihn die Klinik bei einem solchen Verhalten wohl absehbar mangels ausreichender Behandlungsbereitschaft wieder entlassen müssen, bis seine Situation erneut eskaliert und er wieder fürsorgerisch in der Klinik untergebracht wird (was der Beschwerdeführer wohl auch selber mit dem Gefühl des "Hin- und Hergeschoben Werdens" anspricht). Für die gerichtliche Beurteilung, ob die bestehende ärztliche fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist oder nicht, ist mit Blick darauf ausschlaggebend, ob sich der Beschwerdeführer selber gefährdet und der Fürsorge bedarf, wenn man ihn aus der Klinik entlässt.