Eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung würde für den Beschwerdeführer mithin nicht bedeuten, dass er fortan in der Klinik quasi wie in einem Hotel verbleiben und insbesondere nach Gutdünken Ausgang in Anspruch nehmen und Cannabis konsumieren könnte, wie er sich das vorzustellen scheint. Vielmehr würde ihn die Klinik bei einem solchen Verhalten wohl absehbar mangels ausreichender Behandlungsbereitschaft wieder entlassen müssen, bis seine Situation erneut eskaliert und er wieder fürsorgerisch in der Klinik untergebracht wird (was der Beschwerdeführer wohl auch selber mit dem Gefühl des "Hin- und Hergeschoben Werdens" anspricht).