Das bedeutet insbesondere, dass er sich auch dann einverstanden erklären müsste, dass die Klinik z.B. seinen Ausgang einschränken könnte, wenn dies für die Zwecke seiner Behandlung angezeigt erscheint (z.B. um den Cannabiskonsum zu verhindern). Eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung würde für den Beschwerdeführer mithin nicht bedeuten, dass er fortan in der Klinik quasi wie in einem Hotel verbleiben und insbesondere nach Gutdünken Ausgang in Anspruch nehmen und Cannabis konsumieren könnte, wie er sich das vorzustellen scheint.