nicht zurückgekehrt war. Wie die behandelnde Ärztin auf Nachfrage ausführte, wäre es aber auch im Falle eines freiwilligen Aufenthalts so, dass der Beschwerdeführer sich den Regeln der Klinik unterwerfen müsste (sog. "Freiwilligenschein"). Das bedeutet insbesondere, dass er sich auch dann einverstanden erklären müsste, dass die Klinik z.B. seinen Ausgang einschränken könnte, wenn dies für die Zwecke seiner Behandlung angezeigt erscheint (z.B. um den Cannabiskonsum zu verhindern).