4.1.2.3 Der gerichtliche Gutachter geht davon aus, der Beschwerdeführer würde sich bei Entlassung aus der Klinik und Verlust seiner Wohnung wohl auch mit Notschlafstellen oder Hotels "durchschlagen" können. Primär geht er aber davon aus, der Patient würde bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung tatsächlich in der Klinik verbleiben. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer sich am frühen Dienstagmorgen freiwillig wieder in die Klinik hat zurückführen lassen, nachdem er zuvor am Montagnachmittag vom Ausgang Urteil F 2023 25 9