4.1.2.2 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschwerdeführer am selben Punkt gemäss den Akten sowie den Ausführungen der behandelnden Ärztin bereits mehrmals stand. Zuletzt war dies der Fall bei seiner Entlassung aus der Klinik Mitte April, also vor etwas über zwei Monaten. Nach Entlassung in die angestammten Verhältnisse hat der Beschwerdeführer jeweils seine Medikamente nicht mehr genommen und dafür (zuletzt nach Sistierung der Mietzinszahlungen auch grössere Mengen) Cannabis konsumiert. Die Motivation zur ambulanten Weiterführung der Behandlung hat offenbar die Klinikentlassung nie überdauert. Die behandelnde Ärztin geht davon aus, das wäre auch aktuell der Fall.