4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder die behandelnde Ärztin noch der Gerichtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 4.1.2 Akut und konkret erachtet das Gericht hingegen als absehbar, dass der Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse (Wieder-)Einstellung mit Invega abbrechen und erneut Cannabis konsumieren würde. 4.1.2.1 Zwar nimmt er die verordnete Medikation aktuell im Klinikrahmen freiwillig ein und zeigt sich auch einsichtig, dass ihm das "Kiffen gegen die Psychosen" nicht guttue, zumal