auch nach eigener Einsicht des Beschwerdeführers – zweifelsohne besteht, auch wenn die genaue diagnostische Einordnung offenbar noch nicht möglich ist. Diese Erkrankung wirkt sich offensichtlich erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers aus, indem sie in der Vergangenheit bereits dazu geführt hat, dass dieser seine geschützte Arbeitsstelle bei der I.________ verloren hat und ihm aufgrund Unzumutbarkeit für die Nachbarn im März 2023, kurz vor dem letztmaligen Klinikaufenthalt, die fristlose Kündigung des Mietvertrags für seine Wohnung angedroht wurde (zum Aspekt der sozialen Dysfunktion vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15).