Dann würde er in der Klinik bleiben wollen. Gerne würde er auch mit dem Kanton Zug einen Kompromiss machen: Wenn man sich den von ihm geschilderten, real existierenden Problemen annehme, dann nehme er seine Tabletten, auch im Entlassungsfall. 3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine Grunderkrankung mit Wahn und psychotischem Erleben nach übereinstimmender ärztlicher Auffassung – sowie Urteil F 2023 25 7