{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-25_2023-06-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_25", "Checksum": "449e57d3e6a4c7a6fa18b68424657f52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:51", "Checksum": "cc4d917bd5c6cd0dadaf4bb0b6bdc25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.4 Demnach rechtfertigt es sich, mittels Aufrechterhaltung der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung den Rahmen dafür zu schaffen, dass der Beschwerdeführer dieses\nMal so lange in der Klinik bleibt, bis seine ambulante Nachbetreuung sowie eine betreute\nWohnsituation nicht nur angedacht sind, sondern er darin bereits eingebunden werden\nkann, um ihm so den Übergang zu erleichtern. Das gilt umso mehr, als gemäss den Ärzten\ndie begründete Aussicht besteht, dass er mit einer weiteren Behandlung von voraussicht-\n\nUrteil F 2023 25\n15\n\nlich wenigen Wochen zu einer stabilen Behandlungsbereitschaft finden kann, die auch den\nKlinikaufenthalt überdauert (insbesondere, falls er sich zu einer Depot-Medikation entschliessen kann), und er dann auf längere Frist wieder ein weitgehend normales Leben nach\nseinen eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann, mit einem Arbeitsplatz (wohl auf\ndem zweiten Arbeitsmarkt) und auch mit sozialen Kontakten. Entsprechend erscheint dem\nGericht aktuell eine Fortsetzung des stationären Settings im Beurteilungszeitpunkt (noch)\nalternativlos. Es handelt sich dabei mithin im gegenwärtigen Zeitpunkt um ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom Beschwerdeführer. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nAngesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Zeitdauer, bis für den Beschwerdeführer die ambulante Nachbetreuung aufgegleist und eine betreute Wohnsituation gefunden ist, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der\närztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung\nder Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht sich von selbst,\ndass die Klinik den Beschwerdeführer auch vor Ablauf dieser Maximalfrist entlassen kann\nund soll, falls das nötige Auffangnetz aus ambulanter Nachbehandlung und betreuter\nWohnform vorher trägt (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Ebenso ist klar,\ndass während der Dauer der Unterbringung grundsätzlich versucht werden sollte, die\nStrukturen sukzessive zu öffnen, was die Klinik denn auch aktenkundig immer wieder versucht; auch der Beschwerdeführer selber gab in seiner Anhörung zu Protokoll, mit dem\nAusgang habe es während der vorherigen Klinikaufenthalte bisher immer geklappt.\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 25\n16\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die fürsorgerische Unterbringung vom\n18. Juni 2023 bestätigt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an die ärztliche Leitung der Klinik C.________, an Dr.\nmed. B.________ sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.\n\nZug, 28. Juni 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 25\n"}