{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-25_2023-06-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_25", "Checksum": "449e57d3e6a4c7a6fa18b68424657f52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:51", "Checksum": "cc4d917bd5c6cd0dadaf4bb0b6bdc25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nhabe keine psychische Störung) und dem Zeitpunkt der Anhörung am 28. Juni 2023. Die\naktuelle Krankheits- und Behandlungseinsicht ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer\neine orale Medikation bereits freiwillig einnimmt und auch nach einem kurzen Ausflug nach\nK.________ am Montag noch in der darauffolgenden Nacht wieder in die Klinik zurückkehrte. Wie bereits ausgeführt, ist diese Behandlungsbereitschaft aber insofern mit Vorsicht zu geniessen, als sie offenbar nach dem Klinikaustritt bereits mehrmals genauso\nschnell wieder verschwunden ist, wie sie – auch dieses Mal – in der Klinik aufgebaut werden konnte (vgl. oben E. 4.1.2.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist aber eine sogenannte \"Drehtürpsychiatrie\" zu vermeiden, bei der eine Entlassung erfolgt, sobald die akute Krise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung und die Organisation einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl 2006 7063). Dies\nist auch vor dem oben dargelegten grundrechtlichen Hintergrund zu verstehen, dass letztlich eine Verantwortung besteht, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nicht nur\nseine kurzfristigen Impulse (hier wohl: nach Konsum von Cannabis) selbstbestimmt ausleben kann, sondern er vielmehr befähigt wird, mittel- bis langfristig sein Leben wieder\nselbstbestimmt zu gestalten (E. 2.2 hiervor). Eine erneute Einweisung ist hier auch mit\nBlick darauf akut absehbar, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Anhörung durch\ndas Gericht wieder Bedingungen verhandeln wollte für die weitere Medikamenteneinnahme sowie die Sistierung des Cannabiskonsums: So sei er bereit, seine Medikamente zu\nnehmen, wenn die KESB bzw. sein Beistand eine neue Wohnung für ihn fänden; den\nCannabiskonsum gebe er auf, wenn der Kanton Zug verspreche, seine realen Probleme\nzu lösen. Beides erscheint indes als Vorabbedingung unrealistisch, sondern eher dürfte es\numgekehrt sein, nämlich dass zuerst die Medikamenteneinnahme gesichert und der Cannabiskonsum zumindest reduziert werden muss, bevor der Beschwerdeführer in eine neue\nWohnmöglichkeit übertreten und die Behörden allfällig tatsächlich bestehende reale Probleme als separat vom Wahn des Beschwerdeführers identifizieren können. Die behandelnde Ärztin sowie der psychiatrische Gutachter gehen dabei übereinstimmend davon\naus, bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen \"realen Probleme\" handle es sich\nwohl mehrheitlich um Eindrücke und Umstände, die zwar real seien, vom Patienten aber\nwahnhaft verarbeitet bzw. bewertet würden. Ein Beispiel hierfür findet sich auch in den\nVerlaufsberichten der Klinik, wo festgehalten ist, dass der Patient wohl gesehen habe,\ndass eine andere Patientin fixiert sei (mit 1:1 Betreuung) und dies dann wahnhaft verarbeitet habe im Rahmen seiner bereits längeren Beschäftigung mit Frauen, die verschwinden\nwürden, gefoltert würden, etc.\n\nUrteil F 2023 25\n14\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen äusserst ungünstig. Nach eigener Angabe verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäres, soziales oder berufliches\nUmfeld, sondern hat alle Kollegen verloren, ist sehr verschlossen und lebt in seiner eigenen Traumwelt. Mithin besteht ausserhalb der Klinik keinerlei tragfähiges soziales Netz,\ndas den Beschwerdeführer im Falle eines Austritts aufzufangen und zu stützen vermöchte.\n\n5.3 Nach Auffassung des gerichtlichen Gutachters ist zwar der weitere stationäre Aufenthalt lediglich noch sehr wünschenswert, nicht aber nötig. Dabei geht er davon aus,\ndass der Beschwerdeführer entweder freiwillig in der Klinik bleibt (was zwar durchaus realistisch erscheint, worauf aber das Gericht nicht abstellen darf, vgl. oben E. 4.1.2.3 i.f.),\noder er sich dann schon durchschlagen werde etwa in Hotels oder Notschlafstellen (wovon\nindes das Gericht mit Blick auf die lokalen Gegebenheiten im Kanton nicht überzeugt ist).\nMit dem Sachverständigen ist zwar tatsächlich zu hoffen, dass beim Beschwerdeführer\nnach nunmehr elf stationären Klinikaufenthalten eine Behandlungseinsicht gereift ist, die\ner auch über die Entlassung hinaus und ohne die enge Begleitung im Klinikumfeld aufrechterhalten kann. Weshalb dies nun der Fall sein sollte, obwohl der Beschwerdeführer\nbereits in der gerichtlichen Anhörung etwa wieder Bedingungen mit seiner Medikamenteneinnahme verbinden wollte, wird aber für das Gericht letztlich nicht hinreichend fassbar.\nDie Gefahr des kognitiven Abbaus und der damit verbundenen Verschlechterung seines\nZustands im Falle eines erneuten Behandlungsabbruchs fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Beschwerdeführer noch jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern\ngilt, dass er sich unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden muss,\nzumal er selber klar zum Ausdruck bringt, dass er unter seiner Vereinsamung sowie dem\nständigen \"Hin- und Hergeschoben werden\" leidet, wohingegen er sich in der Klinik eigentlich wohl fühlt, abgesehen von der unerwünschten Beschränkung seiner persönlichen\nFreiheiten, die allerdings durch die Klinik offensichtlich so gering gehalten werden, wie es\nder Behandlungszweck erlaubt (mit etwa immer wieder auch unbegleiteten Ausgängen).\nFür diese Behandlung stellt die Klinik Zugersee auch nach Auffassung des psychiatrischen\nGutachters eine geeignete Einrichtung dar.\n\n"}