{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-25_2023-06-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_25", "Checksum": "449e57d3e6a4c7a6fa18b68424657f52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:51", "Checksum": "cc4d917bd5c6cd0dadaf4bb0b6bdc25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).\n\nVorliegend erfolgte der Klinikeintritt per ärztlicher fürsorgerische Unterbringung, nachdem\ndie Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers bereits zum wiederholten Mal intervenieren musste zufolge (Nacht-)Ruhestörungen und Belästigungen der Nachbarschaft (insbes.\ndurch Randalieren in der Mietwohnung). Dabei ist es gemäss Schreiben der Nachbarn an\ndie Vermieterschaft auch mehrfach zu verbalen Drohungen gekommen. Weitere Anhaltspunkte für eine erhebliche Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer im Sinne physisch bedrohlichen Verhaltens oder von Angriffen auf andere Personen, womit er diesen\nDritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54),\n\nUrteil F 2023 25\n12\n\nbestehen nicht. Von einer solchen Gefahr gehen weder die behandelnde Ärztin noch der\nGerichtsgutachter aus.\n\n4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere\nBehandlung eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer Gefahr der erneuten psychotisch-wahnhaften Dekompensation, entsprechenden sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und der Gefahr einer weiteren\nVerschlechterung des Zustandes. Diese Risiken werden verstärkt durch den zu erwartenden weiteren Cannabiskonsum des Beschwerdeführers. Demnach besteht im Beurteilungszeitpunkt weiterhin ein ausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung (womit auch der Beschwerdeführer selber übereinstimmt); auch\nsollten vor der Entlassung die ambulante Nachbehandlung sowie eine betreute Wohnsituation sichergestellt werden, um den Beschwerdeführer auf seinem Weg zurück in ein\nselbstbestimmtes Leben zu stützen (vgl. oben E. 2.3). Die begonnene Behandlung verspricht – auch wenn die exakte diagnostische Einordnung offenbar noch nicht gesichert ist\n– gemäss den Fachärzten gute Aussicht auf Erfolg, zumal der Beschwerdeführer auf das\nMedikament in der Vergangenheit gut angesprochen habe und selber angibt, davon keine\nNebenwirkungen zu verspüren.\n\n5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist\nnur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen im Beurteilungszeitpunkt\ndie nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise\ndurch eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind\ndie folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll,\nbeurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer\nZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1. Vorliegend gehen Klinikvertreterin und Gerichtsgutachter im Klinikrahmen übereinstimmend vom Bestand einer erfreulichen Krankheits- und Behandlungseinsicht aus.\nDies übereinstimmend mit dem Patienten selber, der gegenüber dem Gericht erklärte, er\nsei wohl schon schizophren und kiffe gegen die Psychosen. Die diesbezügliche Einsicht\nentstand offenbar zwischen dem Beschwerdezeitpunkt des 20. Juni 2023 (als der Beschwerdeführer noch erklärte, er sehe keinen Grund für einen weiteren Aufenthalt und er\n\nUrteil F 2023 25\n13\n\n"}