{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-25_2023-06-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_25", "Checksum": "449e57d3e6a4c7a6fa18b68424657f52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:51", "Checksum": "cc4d917bd5c6cd0dadaf4bb0b6bdc25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar der Meinung ist, es \"werde\njetzt ernst mit der KESB\", in dem Sinne, dass er erwartet, dass diese ihm in Bälde eine\nneue Wohnsituation organisieren wird. Dass er in seiner bisherigen Wohnung nicht wird\nbleiben können, nachdem ihm dort bereits Anfang März 2023 die fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft angedroht wurde, er seither die Mieten nicht\nmehr bezahlt hat, hingegen weiterhin die Nachbarn verängstigt und mehrere Polizeieinsätze provoziert hat, ist offensichtlich. Er will denn auch an sich nicht mehr dorthin zurück,\ngeht aber davon aus, dass er dies müsste, wenn er die Klinik verlassen würde, da die\nWohnung noch nicht gekündigt sei. Entgegen seiner offenbar bestehenden Erwartung wird\nihm aber jedenfalls nicht die KESB eine neue Wohnung oder einen Platz in einem betreuten Wohnen organisieren, was sie ihm auch schon kommuniziert hat. Vielmehr wird sie\nihm – allenfalls – einen Beistand oder eine Beiständin zur Seite stellen, die ihn bei der Su-\n\nUrteil F 2023 25\n10\n\nche nach Wohnmöglichkeit und Beschäftigung unterstützt. Ob die Schwelle für die Errichtung einer Beistandschaft beim Beschwerdeführer bereits erreicht ist oder nicht, lässt sich\naufgrund der vorliegenden Akten indes nicht sicher beurteilen und hängt wohl nicht zuletzt\nauch vom weiteren Behandlungsverlauf ab, zumal der Beschwerdeführer offenbar bei guter medikamentöser Einstellung und Cannabisabstinenz durchaus zur Selbstsorge sowie\nzur selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten imstande ist. So oder anders wird\nder Beschwerdeführer nicht unmittelbar in eine Einrichtung für betreutes Wohnen übertreten können, sondern wird i.d.R. zuerst ein Probewohnen absolvieren müssen. Hieran ist\ndenn auch die im Rahmen des letzten Klinikaufenthalts zusammen mit dem Sozialdienst\nder Klinik aufgegleiste Lösung (begleitetes Wohnen in der J.________) gescheitert: Nach\nKlinikaustritt kippte offenbar die Stimmung des Patienten abrupt, wonach dieser nicht mehr\nin der Lage war, den Kontakt zur J.________ aufrecht zu erhalten und das Probewohnen\nwahrzunehmen. Dies hat dann die dortige Kontaktperson veranlasst, bereits am 1. Mai\n2023, mithin nur kurze Zeit nach der Entlassung, eine Gefährdungsmeldung an die KESB\nzu erstatten.\n\n4.1.2.5 Angesichts des Ausgeführten bedeutete eine Entlassung des Beschwerdeführers\nim gegenwärtigen Zeitpunkt letztlich, in Kauf zu nehmen, dass dieser sich in nach wie vor\nwahnhaftem Zustand zurück in die angestammte Wohnung begibt, aus der die Ausweisung bereits absehbar ist. Hernach stünde er ohne Obdach da, ohne soziales Umfeld, zusätzlich somatisch beeinträchtigt durch eine Einschränkung der Sehleistung auf bloss\nnoch 30 %, und mit lediglich limitierten finanziellen Mitteln, die sicher nicht ausreichen,\ndamit er sich etwa für längere Zeit in einem Hotel einquartieren kann (Dreiviertelsrente der\nInvalidenversicherung). Eine eigentliche Notschlafstelle existiert nota bene im Kanton Zug\nnicht, und es erscheint mehr als zweifelhaft, ob er in wahnhaftem Zustand in eines der bestehenden Notschlafzimmer eintreten könnte (i.d.R. als Wohngemeinschaften organisiert).\nMithin besteht nach Würdigung des Gerichts ein dringender Fürsorgebedarf jedenfalls dahingehend, dass man den Beschwerdeführer nicht entlässt, ohne sicherzustellen, dass die\nEntlassung nahtlos in eine Struktur erfolgt, die ihm dabei unter die Arme greift, seine aktuell gute Behandlungsbereitschaft und seinen Willen, seinem Leben wieder mehr Struktur\nund Inhalt zu geben (insbesondere durch Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, was er\nsich nach eigenem Bekunden sehr wünscht, weil es ihm helfen würde, sich von den\nmerkwürdigen Vorgängen in seiner Umgebung abzulenken), zu erhalten. Eine solche\nStruktur müsste nach Ausführungen der behandelnden Ärztin aus einer ambulantpsychiatrischen Anbindung sowie einer betreuten Wohnsituation bestehen. Dies leuchtet\numso mehr ein, nachdem es beim letzten Klinikaufenthalt offensichtlich nicht ausgereicht\n\nUrteil F 2023 25\n11\n\nhat, die Nachsorge lediglich mit dem Beschwerdeführer zusammen zu planen und die\nUmsetzung ihm selber zu überlassen. Ein dringender Fürsorgebedarf besteht hier umso\nmehr, als der Beschwerdeführer noch jung ist und jedenfalls die Symptome seiner Erkrankung, die sich negativ auf seine Lebensgestaltung auswirken (mit Verlust der letzten Arbeitsstelle, seines kompletten sozialen Umfelds sowie absehbar auch seiner Wohnung),\nsich aktuell auch noch durch die Medikation verringern lassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich nach Darlegung der Klinikärztin aber schon eine Verschlechterung und\nChronifizierung eingestellt hat insofern, als aktuell bereits auf Invega 12 mg eingestellt\nwerden muss, um eine hinreichende Wirkung zu erzielen, während beim letzten Klinikaufenthalt noch lediglich 9 mg desselben Medikaments ausreichend waren. Auch mit Blick auf\ndiese zusätzliche, akut drohende und bereits teilweise realisierte Gefahr einer Verschlechterung von Zustand und Behandelbarkeit, liegt aktuell ein klarer Fürsorgebedarf vor und\nbesteht eine Verantwortung, den Beschwerdeführer im aktuellen Rahmen nicht sich erneut\nselber zu überlassen, sondern ihn in der Obhut der Klinik zu belassen (wo er sich nota bene insoweit auch nach eigenem Bekunden sowie aktenkundig wohl fühlt), bis für ihn im\nambulanten Rahmen ein stützendes Setting bereitsteht, in das er nahtlos übertreten kann\nund in dem er in seiner Behandlungs- und Entwicklungsbereitschaft weiterhin ge- und\nbestärkt werden kann, so wie dies aktuell auch in der Klinik der Fall ist.\n\n"}