{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-25_2023-06-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_25", "Checksum": "449e57d3e6a4c7a6fa18b68424657f52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:51", "Checksum": "cc4d917bd5c6cd0dadaf4bb0b6bdc25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\ndies auch \"ins Geld\" gehe (wobei er über eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung\nverfügt und anscheinend seit einiger Zeit die Mietzinsen nicht mehr bezahlt, im Übrigen\naber seine Finanzen weitgehend unter Kontrolle zu haben scheint). Im geschützten Rahmen der Klinik ist seine Behandlungseinsicht – auch nach übereinstimmender Auffassung\nder Klinikärztin sowie des Gerichtsgutachters – absolut glaubhaft, ebenso wie seine Beteuerung, er würde auch nach einer allfälligen Entlassung aus der Klinik seine Medikamente weiter nehmen und den Cannabiskonsum sistieren.\n\n4.1.2.2 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschwerdeführer am selben Punkt\ngemäss den Akten sowie den Ausführungen der behandelnden Ärztin bereits mehrmals\nstand. Zuletzt war dies der Fall bei seiner Entlassung aus der Klinik Mitte April, also vor\netwas über zwei Monaten. Nach Entlassung in die angestammten Verhältnisse hat der\nBeschwerdeführer jeweils seine Medikamente nicht mehr genommen und dafür (zuletzt\nnach Sistierung der Mietzinszahlungen auch grössere Mengen) Cannabis konsumiert. Die\nMotivation zur ambulanten Weiterführung der Behandlung hat offenbar die Klinikentlassung nie überdauert. Die behandelnde Ärztin geht davon aus, das wäre auch aktuell der\nFall. Nach wie vor bestehe aber die Möglichkeit, den Patienten während des Klinikaufenthalts zu einer Langzeitbehandlung z.B. mit einem Depotpräparat zu motivieren. Eine solche Behandlung sieht auch der gerichtliche Sachverständige als Ideallösung, zumal der\nBeschwerdeführer aktuell \"anbehandelt\" sei mit Invega. Demnach könnte er zumindest\naus medizinischer Sicht sofort auf das Depotpräparat Xeplion mit demselben Wirkstoff\numgestellt werden (mit ca. monatlicher Anwendung) und hernach auf das Präparat Trevicta, das sogar für mehrere Monate wirke und deshalb nur einige Male im Jahr verabreicht\nwerden müsse. Die Umstellung auf ein Depotpräparat wurde denn auch im Rahmen der\nBehandlung in der Klinik mit dem Beschwerdeführer diskutiert, wobei er sich diesbezüglich\neine Bedenkzeit von einer Woche ausbedungen habe. Auch in der gerichtlichen Anhörung\nzeigte er sich nach wie vor zurückhaltend gegenüber der Idee eines Depotpräparats, wobei die behandelnde Ärztin richtig bemerkte, dass eine solche Medikation beim Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt zum vornherein nur freiwillig in Frage kommt.\n\n4.1.2.3 Der gerichtliche Gutachter geht davon aus, der Beschwerdeführer würde sich bei\nEntlassung aus der Klinik und Verlust seiner Wohnung wohl auch mit Notschlafstellen oder\nHotels \"durchschlagen\" können. Primär geht er aber davon aus, der Patient würde bei\nAufhebung der fürsorgerischen Unterbringung tatsächlich in der Klinik verbleiben. Dafür\nspricht, dass der Beschwerdeführer sich am frühen Dienstagmorgen freiwillig wieder in die\nKlinik hat zurückführen lassen, nachdem er zuvor am Montagnachmittag vom Ausgang\n\nUrteil F 2023 25\n9\n\nnicht zurückgekehrt war. Wie die behandelnde Ärztin auf Nachfrage ausführte, wäre es\naber auch im Falle eines freiwilligen Aufenthalts so, dass der Beschwerdeführer sich den\nRegeln der Klinik unterwerfen müsste (sog. \"Freiwilligenschein\"). Das bedeutet insbesondere, dass er sich auch dann einverstanden erklären müsste, dass die Klinik z.B. seinen\nAusgang einschränken könnte, wenn dies für die Zwecke seiner Behandlung angezeigt\nerscheint (z.B. um den Cannabiskonsum zu verhindern). Eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung würde für den Beschwerdeführer mithin nicht bedeuten, dass er fortan in der Klinik quasi wie in einem Hotel verbleiben und insbesondere nach Gutdünken\nAusgang in Anspruch nehmen und Cannabis konsumieren könnte, wie er sich das vorzustellen scheint. Vielmehr würde ihn die Klinik bei einem solchen Verhalten wohl absehbar\nmangels ausreichender Behandlungsbereitschaft wieder entlassen müssen, bis seine Situation erneut eskaliert und er wieder fürsorgerisch in der Klinik untergebracht wird (was\nder Beschwerdeführer wohl auch selber mit dem Gefühl des \"Hin- und Hergeschoben\nWerdens\" anspricht). Für die gerichtliche Beurteilung, ob die bestehende ärztliche fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist oder nicht, ist mit Blick darauf ausschlaggebend,\nob sich der Beschwerdeführer selber gefährdet und der Fürsorge bedarf, wenn man ihn\naus der Klinik entlässt. Eine allfällig bekundete Bereitschaft zum freiwilligen Verbleib kann\ndeshalb nicht ausschlaggebend sein, ist aber immerhin insofern zu berücksichtigen, als\nder grundsätzlich vorhandene Wille zum weiteren Aufenthalt in der Klinik die angeordnete\nEinschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.2) als\nweniger schwerwiegend erscheinen lässt (gleich, wie auf der anderen Seite die Notwendigkeit der Anwendung weiteren Zwangs innerhalb der Klinik die Einschränkung schwerer\nwiegen lässt).\n\n"}