{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-25_2023-06-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_25", "Checksum": "449e57d3e6a4c7a6fa18b68424657f52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:51", "Checksum": "cc4d917bd5c6cd0dadaf4bb0b6bdc25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2023 25\n6\n\nFlugmodus; es würden Leute verfolgt. Er vermute eine Mafia-Präsenz um ihn herum, die\nseine Kontakte zerstöre und ihn verfolge. Seltsam sei auch, dass zwei Immobilienfirmen\nseine Immobilie betreuen würden.\n\n3.2 Gemäss den Akten der Klinik wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Differenzialdiagnose: drogeninduzierte psychotische Störung)\nsowie eine Cannabisabhängigkeit. Gemäss Ausführungen der Klinikvertreterin anlässlich\nder gerichtlichen Anhörung spreche für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie,\ndass der Beschwerdeführer psychotische Symptome auch über den Konsum hinaus habe.\nDer Konsum von Cannabis fördere aber natürlich auch weiterhin die Bildung von Psychosen. Dem Gerichtsgutachter zufolge spricht Einiges gegen die Diagnose einer paranoiden\nSchizophrenie: So der späte Beginn der Erkrankung erst im Alter von 29 Jahren, das sehr\nformalisierte Denken, das Fehlen von Verwahrlosung. Allenfalls sei an eine chronisch\nwahnhafte Störung zu denken. Als vorläufige Arbeitshypothese können man aber von einer Schizophrenie ausgehen, zumal die Psychose auf Medikamente anspreche, was bei\nder chronischen wahnhaften Störung nicht der Fall wäre. Nachdem die psychotischwahnhafte Symptomatik auf die Behandlung mit Neuroleptika anspreche, sei es denn auch\nfachgerecht, solche zu verabreichen. Damit würde wohl das Wahnsystem nicht völlig zum\nVerschwinden gebracht, was laut dem Gerichtsgutachter auch nicht unbedingt wünschenswert sei, da der Beschwerdeführer allein und vereinsamt sei, und ihm das Wahnsystem eine gewisse Wichtigkeit und Bedeutung gebe. Es liessen sich damit aber zumindest die sozialen Auswirkungen der Störung mildern.\n\n3.3 Der Beschwerdeführer selber bekundete an seiner Anhörung, er sei sicher ein\nbisschen schizophren, und er habe auch Psychosen, gegen die er kiffen würde. Er benötige eine Behandlung, wobei er mit der aktuellen medikamentösen Behandlung in der Klinik\nsehr zufrieden sei, ebenso wie mit der fallführenden Ärztin. Er möchte, dass man ihm helfe, statt ihn immer hin und her zu schieben. Störend sei für ihn der Zwang der fürsorgerischen Unterbringung, die für ihn wie eine Zwangsjacke sei, in der er sich nicht wohlfühle.\nEr möchte nach draussen auf das Klinikgelände gehen können, sich frei bewegen können.\nDann würde er in der Klinik bleiben wollen. Gerne würde er auch mit dem Kanton Zug einen Kompromiss machen: Wenn man sich den von ihm geschilderten, real existierenden\nProblemen annehme, dann nehme er seine Tabletten, auch im Entlassungsfall.\n\n3.4 In Würdigung des Gesagten ist festzustellen, dass eine Grunderkrankung mit\nWahn und psychotischem Erleben nach übereinstimmender ärztlicher Auffassung – sowie\n\nUrteil F 2023 25\n7\n\nauch nach eigener Einsicht des Beschwerdeführers – zweifelsohne besteht, auch wenn\ndie genaue diagnostische Einordnung offenbar noch nicht möglich ist. Diese Erkrankung\nwirkt sich offensichtlich erheblich auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers\naus, indem sie in der Vergangenheit bereits dazu geführt hat, dass dieser seine geschützte Arbeitsstelle bei der I.________ verloren hat und ihm aufgrund Unzumutbarkeit für die\nNachbarn im März 2023, kurz vor dem letztmaligen Klinikaufenthalt, die fristlose Kündigung des Mietvertrags für seine Wohnung angedroht wurde (zum Aspekt der sozialen\nDysfunktion vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15). Mithin ist mit dem Vorliegen eines Schwächezustands die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit\neine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht,\nalso ein Fürsorgebedarf besteht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials in diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung\nin einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr\nentspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.; weiter etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 20).\n\n4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder die behandelnde Ärztin noch der Gerichtsgutachter zu benennen; Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Weiterungen dazu erübrigen sich.\n\n4.1.2 Akut und konkret erachtet das Gericht hingegen als absehbar, dass der Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung aus der Klinik die begonnene medikamentöse\n(Wieder-)Einstellung mit Invega abbrechen und erneut Cannabis konsumieren würde.\n\n4.1.2.1 Zwar nimmt er die verordnete Medikation aktuell im Klinikrahmen freiwillig ein und\nzeigt sich auch einsichtig, dass ihm das \"Kiffen gegen die Psychosen\" nicht guttue, zumal\n\nUrteil F 2023 25\n8\n\n"}