{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-25_2023-06-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_25", "Checksum": "449e57d3e6a4c7a6fa18b68424657f52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:51", "Checksum": "cc4d917bd5c6cd0dadaf4bb0b6bdc25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2023 25\n4\n\nAus dem Gesagten erhellt, dass in der grundrechtlichen Betrachtung fürsorgerischer Unterbringungen (oder auch medizinischer Zwangsmassnahmen) letztlich die Frage angesprochen ist, inwiefern die betroffene Person im Beurteilungszeitpunkt fähig ist, ihre Erkrankung sowie die Folgen von Behandlung oder Nichtbehandlung derselben wahrzunehmen und dazu eine realitätsbezogene eigene Wertung vorzunehmen. Ist sie hierzu fähig,\nist ihr Selbstbestimmungsrecht i.d.R. höher zu gewichten; andernfalls tritt tendenziell der\nFürsorgegedanke in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei aus juristischer Sicht nicht\ndie Fähigkeit zur final \"vernünftigen\" Entscheidung (im Sinne eines nach aktuellem Erkenntnisstand und herrschender Meinung vernünftigen Ergebnisses), sondern die Befähigung zu einer Entscheidfindung, die eigenbestimmt ist, und nicht etwa fremdbestimmt\ndurch den Einfluss einer psychischen Erkrankung (vgl. in diesem Sinne etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 15; weitergehend Anne Kühler, Würde, Autonomie und Selbstzweckhaftigkeit. Zur Kontroverse um ein kantisches Verständnis der Menschenwürde als Verfassungsbegriff, ZSR 2022 I S. 77 ff. mit Hinweisen; zum Paradox der\nletztlich verfassungsrechtlich nicht näher definierbaren Menschenwürde zwischen kollektiver Anschauung und Anerkennung des Einzelnen in seiner individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit vgl. etwa BGE 143 IV 77 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, § 10 N 8 ff.).\n\n2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es darum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung\nbenötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund\nder konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von\nDritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung\nunterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht\nzu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist\n(vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\nDabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss\nerforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Im Auge zu behalten\n\nUrteil F 2023 25\n5\n\nist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen,\nihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben\nnach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/\nEtzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen\nMassnahme erreicht werden kann.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Erkrankung im Sinne von\nArt. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 In dessen Vorgeschichte sind eine Vielzahl (ursprünglich wohl drogeninduzierter)\npsychotischer Episoden aktenkundig, die psychiatrische Hospitalisationen notwendig gemacht haben. So weilte der Beschwerdeführer zuletzt vom 7. März bis 18. April 2023 in\nder Klinik. Eine im Austrittszeitpunkt vorgesehene Anbindung bei der F.________ kam\nnach dem Klinikaustritt ebenso wenig zustande wie eine geplante Behandlung in einer\nSuchtklinik, um die sich der Patient nach seiner Entlassung hatte kümmern wollen (vgl.\nAustrittsbericht vom 18. April 2023). Der aktuelle Klinikeintritt erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer seine während dem letzten Klinikaufenthalt eingestellte Medikation mit\nInvega (9 mg) abgesetzt und regelmässig Cannabis in hohen Mengen konsumiert hatte\n(nach eigenen Angaben beispielsweise am Tag der Einweisung ca. 13-14g, wobei er seinen Konsum habe finanzieren können, da er die Wohnungsmiete nicht mehr bezahle). In\nseiner Anhörung vom 28. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer an, am 18. Juni 2023 sei\nam Morgen die Polizei bei ihm gewesen und habe eine Frau namens G.________ gesucht, die in ihn verliebt sei und sich vermutungsweise bei ihm verstecke. Das habe ihn\nnicht mehr losgelassen, bis er am Abend desselben Tages ausgerastet sei und letztlich\nauch ein Fenster in seiner Wohnung zerschlagen habe. Daraufhin habe ihn die Polizei\nmitgenommen. Weiter führte er aus, sowohl in seiner Wohnumgebung in H.________ als\nauch in seinem Freundeskreis würden sich seltsame Dinge ereignen. So würde nahe seiner Wohnung ein Auto parken, das drei Flaggen auf der Autonummer aufweise. Im Internet, z.B. auf Facebook, würden Personen ihren Namen ändern, andere seien ständig im\n\n"}