{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-25_2023-06-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_25_5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0bb8c2b48f6aa10017b2d698ad3975e3ca42842148f16052d2a7275304a2343eded07bd4e8cda5efc02ad586a9d44ac4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_25", "Checksum": "449e57d3e6a4c7a6fa18b68424657f52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:51", "Checksum": "cc4d917bd5c6cd0dadaf4bb0b6bdc25b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.06.2023 F 2023 25\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi\n\nU R T E I L vom 28. Juni 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nDr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie\nKlinik C.________\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 25\n2\n\nA. Der 1991 geborene A.________ wurde am 18. Juni 2023 durch Notfallpsychiaterin\nDr. med. B.________, Zug, mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zum elften Aufenthalt in die Klinik C.________ (fortan auch: Klinik) eingewiesen. Die Einweisung\nerfolgte, nachdem Nachbarn die Polizei alarmiert hatten, da A.________ in seiner Wohnung ein Fenster einschlage. Die beigezogene Fachärztin stellte einen wahnhaften, psychotischen Zustand fest.\n\nB. Gegen diese Unterbringung führte A.________ mit Schreiben vom 20. Juni 2023\n(mit Eingang auf der Gerichtskanzlei am Folgetag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht.\n\nC. Am 28. Juni 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des\nVerwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik C.________ angehört. An der Verhandlung nahm seitens der Klinik die fallführende Assistenzärztin Dr. med. D.________,\nFachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie), teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte\nDr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein\nGutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet\nund kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in der\nStadt Zug von einer hier praktizierenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit\nkantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die örtliche und\nsachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III\n377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439\nAbs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2023 25\n3\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein für\neine Unterbringung nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird\nentlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die\nEntlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).\nDie ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein\nvollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429\nAbs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen\neine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre\nDauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.).\nKonkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des\nGrundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die\nUnterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden\nInteressen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall\nauszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV;\nvgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als\ninnerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung\nzukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu\nentfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5\nsowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).\n\n"}