4.4 Zusammenfassend steht aufgrund der bereits erzielten Behandlungserfolge fest, dass die angeordnete Medikation geeignet ist, eine Verbesserung des Zustandes der hinsichtlich ihrer medikamentösen Behandlung gegenwärtig (noch) urteilsunfähigen Beschwerdeführerin herbeizuführen. Der bestehenden Symptomatik, unter welcher diese offensichtlich stark leidet, kann mit alternativen, weniger einschneidenden und doch wirksamen Massnahmen nicht entgegengewirkt werden. Die Behandlung ist demnach im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB geeignet, notwendig und verhältnismässig um gesundheitlichen Schaden von der Beschwerdeführerin abzuwenden.