4.3.2 Wie oben festgehalten (vgl. E. 4.2.2 f.) ist es aktuell unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine orale Medikation zuverlässig und über längere Zeit einnehmen würde. Gleichzeitig sind ohne Behandlung massive Selbstbeschädigungen bis hin zum Suizid akut zu erwarten (E. 4.1 vorne). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme zur Verfügung stünde, um die Beschwerdeführerin zu hindern, sich selber schwerwiegend zu gefährden. Insbesondere ist die aktuell offenbar ein- Urteil F 2023 23 10